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1. Gegenstand
1.1. Unsere
Angebote, Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich zu diesen
Bedingungen. Sie gelten in der jeweils
gültigen Fassung, auch für künftige
Geschäftsabschlüsse, selbst wenn nicht
nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen
wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des
Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns
rechtlich nicht bindend, selbst wenn wir
ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Durch die Entgegennahme von Lieferungen und
Leistungen seitens des Bestellers,
akzeptiert dieser unsere allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwiderruflich.
2. Angebot, Vertragsabschluß
und Lieferumfang
2.1. Unsere Angebote sind
freibleibend.
2.2. Verträge kommen
zustande, wenn wir Vertragsangebote oder
Annahmeerklärungen schriftlich per Post, per
eMail oder per Telefax bestätigt haben. Als
Bestätigung gilt auch die Lieferung der
bestellten Waren.
2.3. Der Lieferumfang wird
durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt.
2.4. Konstruktions- oder
Formänderungen, die auf den technischen
Fortschritt oder auf die Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der Lieferzeiten vorbehalten, sofern
der Liefergegenstand nicht erheblich
geändert wird und die Änderungen für den
Besteller zumutbar sind.
3. Lieferfristen
3.1. Die Lieferfrist beginnt
mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung oder auch einer
von uns verlangten Zahlung per Vorkasse.
3.2. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der
Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen
hat.
3.3. Die Lieferfrist
verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die
Leistung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei den Vorlieferanten
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen
und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden
Verzugs entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden von uns in
wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitgeteilt.
3.4. Die vereinbarte
Lieferfrist gilt stets nach Klärung
sämtlicher technischer und kaufmännischer
Einzelheiten. Insoweit handelt es sich
grundsätzlich zunächst um unverbindliche
Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine
handelt es sich ausschließlich dann, wenn
der Liefertermin von uns schriftlich
gegenüber dem Besteller als verbindlich
bestätigt worden ist.
3.5. Bei Überschreiten der
Lieferfrist hat der Besteller uns eine
angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei
Wochen nicht unterschreiten darf.
3.6. Wird die Lieferfrist
einschließlich der angemessenen Nachfrist
von uns nicht eingehalten, haften wir
ausschließlich für den Rechnungswert der
Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert
werden konnte, maximal in Höhe des negativen
Interesses.
3.7. Teillieferungen sind
innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen jederzeit zulässig, soweit
sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht
ergeben.
4. Verpackung und Versand
4.1. Verpackungen werden nach
Gefahrübergang Eigentum des Bestellers und
von uns berechnet. Versand- und
Transportversicherungskosten werden
gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der
Versandart erfolgt nach unserem Ermessen.
5. Preise / Preisänderungen
5.1. Eine verbindliche
Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung und unter
dem Vorbehalt, dass die der
Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere
Preise verstehen sich in der Bundesrepublik
Deutschland frei Bestimmungsort in Euro
zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, unter
Beachtung der Regelung von 4.1, es sei denn,
es werden von uns anderweitige Angaben
gemacht. Für Lieferungen außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland verstehen sich
die Preise ab Werk.
5.2. Auf Wunsch des
Bestellers vorgenommene Veränderungen des
Liefergegenstandes, die von uns schriftlich
bestätigt wurden, werden dem Besteller
gesondert in Rechnung gestellt.
5.3. Preisänderungen sind
zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs
Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur
Fertigstellung der Lieferung die
Materialkosten, die Einkaufspreise oder die
Währungs-Umrechnungskurse, so sind wir
berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu
erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur
berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den
Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung nicht
nur unerheblich übersteigen.
6. Abnahme und Gefahrübergang
6.1. Der Besteller ist
verpflichtet, den Liefergegenstand
anzunehmen. Mangels abweichender
Vereinbarung (Lieferung / Werkleistung durch
uns) erfolgt die Übergabe am Erfüllungsort.
Der Besteller ist verpflichtet, den
Liefergegenstand unverzüglich nach Annahme
zu überprüfen.
6.2. Die Gefahr geht mit der
Annahme des Liefergegenstandes auf den
Besteller über. Erklärt der Besteller, er
werde den Liefergegenstand nicht annehmen,
so geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes im
Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller
über.
7. Falschlieferung /
Neulieferung bei Mängeln
7.1. Bei Falschlieferungen
oder für den Fall, dass der Besteller im
Rahmen von 9.5. zu einer Neulieferung
berechtigt ist, hat der Besteller uns vor
einer Rücksendung der Ware zu informieren.
Wir sind danach ausschließlich berechtigt,
die Versandart zu wählen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. Alle Rechnungen sind
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zahlbar. Aufgrund der
Bonitätsprüfung oder -einschätzung sind wir
berechtigt, unter Wegfall des Zahlungsziels
wahlweise Barzahlung vor Lieferung,
Lieferung gegen Nachnahme oder das Stellen
einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer
in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit zu
verlangen. Skontoabreden bedürfen einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mit
Ablauf der 30-Tage-Frist kommt der Besteller
ohne Mahnung in Verzug.
8.2. Wechsel werden nicht,
Schecks nur erfüllungshalber und unter dem
Vorbehalt der unwiderruflichen Gutschrift
angenommen.
8.3. Bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt, Lieferungen einzustellen und
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz zu verlangen. Die
Verzugszinsen sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit
einem höheren Zinssatz haben oder wenn der
Besteller eine geringere Belastung
nachweist.
8.4. Die Zurückhaltung von
Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht
anerkannter Gegenansprüche des Bestellers
ist nicht statthaft, ebenso wenig die
Aufrechnung mit solchen.
8.5. Ist der Besteller mit
der Bezahlung einer Rechnung in Verzug
geraten, so werden seine sämtlichen
Verbindlichkeiten sofort fällig. Für noch
ausstehende Lieferungen können wir unter
Fortfall des Zahlungsziels wahlweise
Barzahlung vor Lieferung, Lieferung gegen
Nachnahme oder das Stellen einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit
verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte zum
Rücktritt oder zur Geltendmachung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben
unberührt.
8.6. Wir haben das Recht, dem
Besteller ein Kreditlimit für ausstehende
Forderungen einzu-räumen. Der Besteller wird
von uns hierüber informiert. Sollte der
Besteller das ihm bekannt gegebene und
darauf von ihm akzeptierte Kreditlimit
dennoch überschreiten, sind wir berechtigt,
unter Fortfall des Zahlungsziels wahlweise
Barzahlung vor Lieferung, Lieferung gegen
Nachnahme oder das Stellen einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit zu
verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte zum
Rücktritt und zur Geltendmachung von
Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben
unberührt. Uns bleibt zudem vorbehalten, das
gewährte Kreditlimit jederzeit durch
Bekanntgabe gegenüber dem Besteller
abzuändern bzw. gänzlich zu entziehen.
9. Gewährleistung
9.1. Die Gewährleistungsfrist
beträgt bei neu hergestellten Sachen 2
Jahre. Ist der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des Privatrechts oder des
öffentlichen Rechts oder aber
öffentlich-rechtliches Sondervermögens, so
beträgt die Gewährleistungsfrist stets 1
Jahr.
9.2. Der Besteller hat die
Ware/Leistung unverzüglich nach Anlieferung
auf Mangelfreiheit zu überprüfen.
Offensichtliche Mängel sind uns sofort,
spätestens aber innerhalb einer Woche nach
Empfang der Ware/Leistung schriftlich
mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
formgerecht gerügt, so entfällt
diesbezüglich die Gewährleistung.
9.3. Sonstige Mängel sind uns
innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme
anzuzeigen. Für Werbeaussagen oder Mängel in
der Gebrauchsanweisung haften wir nur
gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
9.4. Geringfügige Fehler, die
weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder
die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes
wesentlich beeinträchtigen, sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenfalls von
der Gewährleistung ausgeschlossen ist der
natürliche Verschleiß.
9.5. Wir sind berechtigt,
soweit der Besteller Nacherfüllung begehrt,
nach unserer Wahl und zugleich unter
Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen
Regelungen die Art der Nacherfüllung zu
bestimmen.
Wird die dem Besteller
zugestandene Art der Nacherfüllung von uns
zweimal ohne Erfolg versucht, ist der
Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt
und/oder zur Geltendmachung von
Schadensersatz berechtigt. Dabei entsteht
ein Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit
wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter bzw.
einer unserer Erfüllungsgehilfen grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten
haben. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit
durch eine zumindest fahrlässige
Pflichtverletzung von uns, unserem
gesetzlichen Vertreter oder einem unserer
Erfüllungsgehilfen Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit entstanden sein sollten. Der
Schadensersatz ist in jedem Fall auf das
negative Interesse beschränkt.
Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
beruhen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Für alle
Liefergegenstände gilt ein
Eigentumsvorbehalt, zudem ein verlängerter
und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber
dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehender
Forderungen.
10.2. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der
Liefergegenstände nach Mahnung berechtigt
und der Besteller zur Herausgabe derselben
verpflichtet.
10.3. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als
Rücktritt vom Vertrag.
10.4. Im Übrigen ist der
Besteller grundsätzlich berechtigt, die
Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt
uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des zwischen uns und dem Besteller
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus
der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände
ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt;
jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist dies jedoch der Fall, können wir
verlangen, dass der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (auch Dritten)
die Abtretung mitteilt.
10.5. Die Verarbeitung oder
Umbildung der Waren durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
10.6. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der
Liefergegenstände zu anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das
Miteigentum für uns.
10.7. Der Besteller darf die
Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte, hat der Besteller uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen und
uns alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist
auf unser Eigentum hinzuweisen.
10.8. Wir verpflichten uns,
die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 20 % übersteigt.
11. Anzuwendendes Recht und
Gerichtsstand
11.1. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist die Klage bei dem Gericht zu erheben,
das für unseren Hauptsitz in der
Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.
11.2. Es gilt ausschließlich
Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze
über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Übertragungen von
Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem
mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung.
12.2. Sämtliche Erklärungen,
welche die Wirksamkeit des
Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der
Schriftform. Eine Änderung des
Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits
der Schriftform.
12.3. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Die unwirksame Bestimmung gilt als durch
eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung
ersetzt. |