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Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hirose Electric GmbH:


 

1. Gegenstand

1.1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Sie gelten in der jeweils gültigen Fassung, auch für künftige Geschäftsabschlüsse, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns rechtlich nicht bindend, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen seitens des Bestellers, akzeptiert dieser unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwiderruflich.

 

2. Angebot, Vertragsabschluß und Lieferumfang

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Verträge kommen zustande, wenn wir Vertragsangebote oder Annahmeerklärungen schriftlich per Post, per eMail oder per Telefax bestätigt haben. Als Bestätigung gilt auch die Lieferung der bestellten Waren.

2.3. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2.4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf den technischen Fortschritt oder auf die Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeiten vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

3. Lieferfristen

3.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder auch einer von uns verlangten Zahlung per Vorkasse.

3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat.

3.3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Vorlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

3.4. Die vereinbarte Lieferfrist gilt stets nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten. Insoweit handelt es sich grundsätzlich zunächst um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin von uns schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt worden ist.

3.5. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf.

3.6. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist von uns nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert werden konnte, maximal in Höhe des negativen Interesses.

3.7. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen jederzeit zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

 

4. Verpackung und Versand

4.1. Verpackungen werden nach Gefahrübergang Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Versand- und Transportversicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem Ermessen.

 

5. Preise / Preisänderungen

5.1. Eine verbindliche Preisfestlegung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise verstehen sich in der Bundesrepublik Deutschland frei Bestimmungsort in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, unter Beachtung der Regelung von 4.1, es sei denn, es werden von uns anderweitige Angaben gemacht. Für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verstehen sich die Preise ab Werk.

5.2. Auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Liefergegenstandes, die von uns schriftlich bestätigt wurden, werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.

5.3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Materialkosten, die Einkaufspreise oder die Währungs-Umrechnungskurse, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.

 

6. Abnahme und Gefahrübergang

6.1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung / Werkleistung durch uns) erfolgt die Übergabe am Erfüllungsort. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Annahme zu überprüfen.

6.2. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

 

7. Falschlieferung / Neulieferung bei Mängeln

7.1. Bei Falschlieferungen oder für den Fall, dass der Besteller im Rahmen von 9.5. zu einer Neulieferung berechtigt ist, hat der Besteller uns vor einer Rücksendung der Ware zu informieren. Wir sind danach ausschließlich berechtigt, die Versandart zu wählen.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Aufgrund der Bonitätsprüfung oder -einschätzung sind wir berechtigt, unter Wegfall des Zahlungsziels wahlweise Barzahlung vor Lieferung, Lieferung gegen Nachnahme oder das Stellen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit zu verlangen. Skontoabreden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Mit Ablauf der 30-Tage-Frist kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug.

8.2. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der unwiderruflichen Gutschrift angenommen.

8.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Lieferungen einzustellen und Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz haben oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

8.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.

8.5. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig. Für noch ausstehende Lieferungen können wir unter Fortfall des Zahlungsziels wahlweise Barzahlung vor Lieferung, Lieferung gegen Nachnahme oder das Stellen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

8.6. Wir haben das Recht, dem Besteller ein Kreditlimit für ausstehende Forderungen einzu-räumen. Der Besteller wird von uns hierüber informiert. Sollte der Besteller das ihm bekannt gegebene und darauf von ihm akzeptierte Kreditlimit dennoch überschreiten, sind wir berechtigt, unter Fortfall des Zahlungsziels wahlweise Barzahlung vor Lieferung, Lieferung gegen Nachnahme oder das Stellen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank in Höhe der Gesamtverbindlichkeit zu verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt. Uns bleibt zudem vorbehalten, das gewährte Kreditlimit jederzeit durch Bekanntgabe gegenüber dem Besteller abzuändern bzw. gänzlich zu entziehen.

 

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder aber öffentlich-rechtliches Sondervermögens, so beträgt die Gewährleistungsfrist stets 1 Jahr.

9.2. Der Besteller hat die Ware/Leistung unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware/Leistung schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

9.3. Sonstige Mängel sind uns innerhalb 1 Woche nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.

9.4. Geringfügige Fehler, die weder den Wert, noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen ist der natürliche Verschleiß.

9.5. Wir sind berechtigt, soweit der Besteller Nacherfüllung begehrt, nach unserer Wahl und zugleich unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen die Art der Nacherfüllung zu bestimmen.

Wird die dem Besteller zugestandene Art der Nacherfüllung von uns zweimal ohne Erfolg versucht, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Dabei entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur, soweit wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter bzw. einer unserer Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten haben. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit durch eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sein sollten. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Für alle Liefergegenstände gilt ein Eigentumsvorbehalt, zudem ein verlängerter und/oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen.

10.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Liefergegenstände nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe derselben verpflichtet.

10.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.4. Im Übrigen ist der Besteller grundsätzlich berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (auch Dritten) die Abtretung mitteilt.

10.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

10.7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.

10.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 

11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

11.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist.

11.2. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

12.2. Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren, bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

12.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

 

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